Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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In aller Regel werden Werbeslogans somit nicht urheberrechtlich geschützt sein.
 
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Aktuelle Version vom 5. September 2009, 14:03 Uhr

Das zu schützende Werk darf nicht bloß gewöhnlich sein, es muss außergewöhnlich und überdurchschnittlich sein. Ob z.B. Werbesprüche diese geforderte Schöpfungshöhe erreichen, lässt sich aber nicht im Allgemeinen beurteilen. Dazu muss man jeden einzelnen Slogan für sich betrachten. So kann es sein, dass ein Slogan urheberrechtlichen Schutz genießt, weil er etwa besonders originell und individuell ist, während ein anderer nicht geschützt ist, weil er diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Da Werbesprüche allerdings regelmäßig nach dem Motto „In der Kürze liegt die Würze“ recht kurz und knapp gehalten sind und in ihnen demnach nur wenig Raum für (viel) Kreativität besteht, genießen sie in aller Regel keinen urheberrechtlichen Schutz. Das bedeutet, dass etwas nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn es besonders originell, einfallsreich und individuell - also alles in Allem: kreativ - ist.

In aller Regel werden Werbeslogans somit nicht urheberrechtlich geschützt sein.